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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sämtliche Geschlechterspezifische Formulierungen beziehen sich sowohl auf Frauen, wie auch auf Männer. 

MiMo-Classics – Die Firma zur Vermietung von eigenen Fahrzeugen & Plattform für Old/ Youngtimer-Besitzer und Besitzer besonderer Fahrzeuge zur Vermietung dieser Fahrzeuge

Im Folgenden: der Vermieter

Inhaber Michael Lippitsch, Teichhofweg 6/2, 8044 Graz
Tel.: +43(0)664/73757470
E-Mail: michi@mimo-classics.com  

 1)    Allgemeines

Der Vermieter vermietet Fahrzeuge, entsprechend den auf der Website dargebrachten Bedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Mieter versichert, dass er zur Auftragserteilung berechtigt ist und zur Zahlung der gesamten direkten und indirekten Vermietungskosten bereit und in der Lage ist. 

Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten. 

Bei Verletzung der Anweisungen des Vermieters oder Verstoß gegen wesentliche Geschäftsbedingungen kann der Mietvertrag sofort aufgelöst werden. Die dafür entstehenden Kosten trägt zur Gänze der Mieter.

Mieter bzw.  Lenker geben ihr ausdrückliches Einverständnis, dass ihre Daten, die aufgrund des Mietvertrages bekannt sind, aus Gründen des Gläubigerschutzes oder zur Abwicklung von Refinanzierungsgeschäften weitergegeben und maschinell verarbeitet werden dürfen. 

 2)    Preis

Der Preis, der zum Zeitpunkt der Anmietung,  auf der Webseite www.mimo-classics.com angeboten wird, ist gültig. Gesondert angefragte Angebote werden schriftlich gelegt und können nur vom Vermieter rechtsgültig gezeichnet werden. 

Die Vermietung beginnt am vorab ausgemachten Übergabeort, zur vorab vereinbarten Zeit. Die Zeit, die Kilometer und sonstigen Kosten errechnen sich ab dem Abholungsort/Übergabeort ohne Treib- und  Hilfsstoffe. Der Mieter verpflichtet sich zudem, die notwendigen Wartungs- und Kontrollintervalle laut der jeweiligen Betriebsanleitung für das angemietete Fahrzeug durchzuführen.  Die Kosten für Kraft-, Schmier- und andere betriebsnotwendigen Hilfsstoffe während des Mietzeitraums trägt der Mieter. Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übergeben und ist ebenso am vorab ausgemachten Rückgabeort und vorab ausgemachten Rückgabezeitpunkt vollgetankt zurückzugeben. Die Kosten für den Transport zum Übergabe- und Rücknahmeort, sofern notwendig, werden separat verrechnet. 

 3)    Reservierung

Die Reservierung ist bestätigt, wenn 100 Euro Anzahlung vom Mieter auf dem Geschäftskonto des Vermieters eingegangen sind und der Mieter eine schriftliche Zusage für den Mietzeitraum erhalten hat. 

Bei zeitgleicher Buchung zählt das Wertstellungsdatum der Überweisung.

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen am Firmensitz des Vermieters ausgehängt sind und auf der Website des Vermieters unter www.mimo-classics.com ersichtlich sind.

Mit der Überweisung der Buchungsanzahlung stimmt der Kunde den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters zu. 

 4)    Stornierung

Die Stornierung einer Buchung ist durch eine schriftliche Mitteilung dem Vermieter kund zu tun. Durch eine  Stornierung fallen Stornogebühren in folgender Höhe an: Bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin 40%, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Termin 60%, ab dem 4. Tag vor dem Termin 80% des Mietpreises.

 5)    Zahlung

Bei Fahrzeugübergabe im Rahmen der Abholung ist der gesamte Mietpreis abzüglich der getätigten Anzahlung fällig. Das km-Geld, welches sich aufgrund des Kilometerstandes zwischen Abholung und Rückgabe des Fahrzeuges ergibt,  ist direkt bei der Rückgabe an den Vermieter zu zahlen.  Alle Preise auf der Website sind in Euro angegeben. 

 6)    Kaution

Für die Zeit der Miete überlässt der Mieter dem Vermieter eine Kaution von min. € 600,00 in bar, wobei die Höhe abhängig von der Art des Fahrzeuges ist.

 7)    Zahlungsverzug

Liegt beim Mieter ein insgesamt oder teilweiser Verzug des Mietpreises vor, so ist der Vermieter dazu berechtigt, für jede Mahnung 15 Euro Mahngebühren zu verrechnen und Verzugszinsen in Höhe von 10% zu berechnen. 

 8)    Berechtigte Fahrzeuglenker

Der Mieter und sämtliche Fahrzeuglenker müssen im Besitz eines gültigen EU Führerscheines der jeweiligen Führerscheinklasse sein, welcher bei der Übergabe des Fahrzeuges dem Vermieter vorzuweisen ist  und im Mietvertrag eingetragen wird.

Name des Führerscheinbesitzers:

Nummer des Führerscheines:

Ausstellende Behörde: 

Dem Vermieter ist es erlaubt eine Kopie des Führerscheines zu machen.

Das Mindestalter aller Fahrzeuglenker liegt bei 25 Jahren sowie sind 3 Jahre Fahrpraxis erforderlich.

Keine weiteren Personen, als die im Mietvertrag genannten Personen, sind  berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu bewegen bzw. zu fahren. Eine Untervermietung oder Weitergabe des Fahrzeuges ist, in welcher wie immer gearteten Weise, zur Gänze untersagt.

Der Mieter hat die Verpflichtung hierfür  Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug dem unberechtigten Zugriff durch Dritte verwehrt wird. Im Falle von Einwirkungen auf das Fahrzeug durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen sowie tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Fahrzeug zugunsten des Vermieters frei von Rechten Dritter verfügbar zu machen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, aus eigenem und abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unversehrten Besitz seines Kraftfahrzeuges zu bringen. Der Mieter ist im Falle von rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen des Kraftfahrzeuges verpflichtet, den Vermieter bei der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte zu unterstützen.

 9.    Vorgehensweise bei einem Unfall

Im Falle von Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden sind sofort der Vermieter und die Polizei zu verständigen. Geschieht dies nicht, haftet der Mieter für Schäden, die nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Es dürfen vom Mieter keinerlei gegnerische Ansprüche bei Verkehrsunfällen anerkannt werden. Ausschließlich die genormten Europäischen Unfallberichte dürfen ausgefüllt und unterzeichnet werden. Hier müssen alle Namen und Anschriften der beteiligten Personen und eventueller Zeugen erfasst sein, sowie die amtlichen Kennzeichen aller Fahrzeuge. Wird das Mietfahrzeug von Unbekannten beschädigt, sind Mieter und/ oder Lenker verpflichtet, unverzüglich Anzeige zu erstatten und die Anzeigebestätigung dem Vermieter zukommen zu lassen. Diverse Maßnahmen, wie zB. Abschleppmaßnahmen  sind mit dem Vermieter abzustimmen. Es wird vom Vermieter nur jener Versicherungsumfang zugesichert, welcher im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges abgedeckt ist. Alle weiteren Kosten (wie Telefonkosten, Ausfallkosten oder ähnliches) trägt der Mieter. 

Das Risiko mangelnder oder unvollständiger Deckung der Haftpflichtversicherung auf Grund allfälliger Obliegenheitsverletzungen von Mieter oder Lenker gehen zu Lasten von Mieter und Lenker zur ungeteilten Hand. Kommen Mieter und Lenker diesen übernommenen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, haben sie ungeachtet eines allfälligen, vereinbarten Selbstbehaltes Ersatz für alle Schäden am Mietfahrzeug zu leisten sowie auch einen Schadenersatz bzw. Gewinnentgang für die Dauer der Unbrauchbarkeit des Fahrzeuges an den Vermieter zu leisten.

Bei Mietfahrzeugen mit einer Vollkaskoversicherung gelten die Bedingungen der Versicherungspolizze mit dem festgelegten Selbstbehalt. Welche Versicherung beim jeweiligen Fahrzeug gilt, wird dem Mieter mitgeteilt und im Protokoll festgehalten.

 10)    Haftung des Fahrzeugmieters

Das Mietfahrzeug befindet sich bei Übergabe an den Mieter  in einem technisch einwandfreien Zustand. Werden bei der Übergabe Schäden, wie z.B. Kratzer u. a.  festgestellt, sind diese im Mietvertrag festzuhalten. Das Mietfahrzeug hat sich bei Rückgabe in einem sauberen, besenreinen und ordentlichen Zustand zu befinden. Die Außenreinigung des Fahrzeuges ist ausschließlich mit Gartenschlauch oder Lanzenwäsche gestattet. Der Vermieter verbietet das Waschen des Fahrzeuges in einer Bürstenwaschanlage. Die Kosten für eine erforderliche  Reinigung sind vom Mieter zu tragen. Das Mietfahrzeug darf nicht zweckentfremdet werden. Das Verleihen oder das Vermieten des Fahrzeuges an Dritte ist verboten. Lose Gegenstände im Fahrzeug sind zu sichern; entstandene Schäden durch nicht gesicherte Gegenstände sind vom Mieter zu tragen. 

Der Mieter haftet für alle Schäden und deren Folgeschäden, die er selbst, sein Erfüllungsgehilfe oder Dritte, welche mittelbar oder unmittelbar an der Vermietung beteiligt sind, verursacht haben. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für Reparaturkosten, den Fahrzeug- und Geschäftsausfall und die Wertminderung. Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung nicht autorisierten Personen entstehen. 

Sofern die Versicherung des Vermieters nicht für Schäden aufkommt, obliegt es dem Mieter, den Vermieter von jedweden Schadenersatzansprüchen freizustellen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 

Im Mietzeitraum des jeweiligen Fahrzeuges verhängte Strafgelder zahlt der Mieter. 

Weiters trägt der Mieter sämtliche Kosten für die entstandenen Schäden durch eine etwaige unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges und verpflichtet sich generell den Vermieter schad- und klaglos zu halten. 

Der Mieter erklärt, über den Gebrauch des Mietfahrzeuges ausreichend informiert zu sein und über die notwendigen Fahrkenntnisse zu verfügen. 

Bei Eigenverschulden besteht weder für Fahrer noch für Familienangehörige eine Unfallversicherung. Im Falle von Verletzung, Tötung oder sonstiger Schäden an den genannten Personen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der Familienangehörigen. Ausdrücklich wird der Mieter darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht den Sicherheitsstandard eines modernen Kraftfahrzeuges entspricht und nur jene Sicherheitseinrichtungen aufweist, die damals bei der Erstzulassung Standard gewesen sind. Insbesondere verfügt das Fahrzeug nur über eingeschränkte Sicherheitsgurte, keine Airbags, verminderte Knautschzone, kein ABS System, etc. .

Bei einer Panne ist der Vermieter unverzüglich zu verständigen. Der Vermieter haftet nicht für Folgekosten von Pannen oder Unfällen. 

Im Falle von Reifen- und/oder Felgenschaden haftet der Mieter in voller Höhe. 

Bei Unfällen haftet der Mieter für die Reparaturkosten oder im Falle des Totalschadens für den Wiederbeschaffungswert, sofern keine Versicherung den Schaden deckt. 

Für eine eventuelle Schlechterstellung des Vermieters bei seiner Versicherung haftet der Mieter nicht. 

Im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogen- / Medikamenteneinfluss) haftet der Mieter unbegrenzt. 

Im Falle von Fahrerflucht nach einem Unfall haftet der Mieter ebenfalls unbeschränkt. 

Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für, während der Mietdauer, begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. 

Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Straf- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, zahlt der Mieter an den Vermieter für jede Behördenanfrage eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 20,–. Zudem ist der Vermieter ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, das Kreditkartenkonto des Mieters mit möglichen, den Mieter betreffenden, Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten sowie der Bearbeitungsgebühr zu belasten.

Bei Mietfahrzeuge mit einer Vollkaskoversicherung  gelten die Bedingungen der Versicherungspolizze mit dem festgelegten Selbstbehalt. Welche Versicherung mit welchen Bedingungen beim jeweiligen Fahrzeug vorherrscht wird dem Mieter mitgeteilt und im Protokoll festgehalten und ist auf der Website unter Fahrzeugdaten ersichtlich.

 11.    Nutzung des Mietfahrzeuges

Die Benützung des Fahrzeuges ist ausschließlich in Österreich gestattet. Fahrten ins Ausland müssen vom Vermieter genehmigt werden. Keine Genehmigung wird erteilt für folgende Länder: Rumänien, Polen, GUS und ehem. UdSSR, Bulgarien, ehem. Jugoslawien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Türkei, Albanien sowie alle anderen Kontinente als Europa. Bei Durchführung solcher Fahrten haftet Mieter und Lenker jedenfalls voll und verschuldensunabhängig für alle Schäden. Der Mieter ist verpflichtet für den Fall, dass er mit dem Fahrzeug ins Ausland fährt, die diesbezüglichen Straßenverkehrsbestimmungen und die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Hilfsmittel, wie insbesondere Warnwesten etc. mitgeführt bzw. einzuhalten sind. Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei Fahrten im Ausland eigene Bestimmungen einzuhalten sind, diese Bestimmungen müssen vom Vermieter eruiert und eingehalten werden.

Einige Fahrzeuge sind aufgrund ihres Baujahres teilweise ohne Sicherheitsgurte ausgestattet, was rechtlich zulässig ist. Dies ist dem Mieter und den Beifahrern bekannt, eine Haftung des Vermieters durch Personenschäden der diese Fahrzeuge benützenden Personen ist bei einem eventuellen Unfall ausnahmslos ausgeschlossen. 

Es gilt die StVO. Weiters ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug bei Wettrennen, Rallyes, Geländefahrten o.ä. einzusetzen. Es ist untersagt das Mietfahrzeug für die gewerbliche Personenbeförderung zu verwenden. Desgleichen gilt für den Transport gefährlicher oder giftiger Stoffe und für die Benutzung des Fahrzeuges zur Begehung und Verübung von Zolldelikten oder anderen Straftaten. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge des Umstandes geltend machen, der vom Mieter zu vertreten ist oder in seinen Pflicht- oder Risikobereich fällt. 

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug auf Schneefahrbahnen oder bei winterlichen Witterungsverhältnissen zu bewegen oder zu fahren. Ausdrücklich wird der Mieter darauf hingewiesen, dass das Kraftfahrzeug mit keinen Winterreifen ausgestattet ist. 

Der Mieter ist verpflichtet  sich über die Behandlung und Führung des Fahrzeuges zu informieren, instruiert darüber spätestens alle 500 km Öl- und Wasserkontrollen durchzuführen, falls notwendig, Wasser oder Öl nachzufüllen ( es darf nur das mitgeführte Öl verwendet werden), den Motor nicht zu überdrehen, nicht mit angezogener Handbremse zu fahren, etc. und die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten. Die Kosten für Kraft-, Schmier- und andere betriebsnotwendige Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter. 

Werbeanbringungen am Mietfahrzeug bedürfen der vorherigen Absprache und schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

 12)     Fahrzeug Übergabe

Mieter und/oder Lenker verpflichten sich, das Fahrzeug spätestens zu dem im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt zum vereinbarten Rückgabeort zurückzustellen. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters möglich. Der Mietvertrag endet mit dem,im Mietvertrag angegebenen oder schriftlich verlängerten, Zeitpunkt. Wird das Mietfahrzeug einschließlich Kfz-Papiere und Zubehör nicht fristgerecht zurückgestellt, hat der Mieter für jeden weiteren Tag bis zur Rücknahme des Fahrzeuges samt Papieren und Zubehör an den Vermieter eine Pönale in Höhe des entsprechenden Tages- und Kilometergeldes zu bezahlen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückstellung hat der Mieter sämtliche durch die Rückstellung des Fahrzeuges entstandenen Kosten zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt ohne besonderen Nachweis eine Kilometer-Gebühr von € 1,00 gerechnet vom Standort des Mietfahrzeuges bis zum vereinbarten Rückgabeort, mindestens jedoch eine Pönale von € 200,– zu verrechnen. 

Hat der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückgestellt, nimmt er zur Kenntnis, dass er die, ihm mit diesem Vertrag eingeräumte, Befugnis über das Fahrzeug zu verfügen wissentlich missbraucht, weshalb der Vermieter auch aus versicherungsrechtlichen Gründen gezwungen ist, Strafanzeige zu erstatten. 

Nach Ablauf der Mietdauer ist der Vermieter weiters berechtigt, das Mietfahrzeug eigenmächtig in seinen Gewahrsam zu bringen. 

 13)    Übergabezustand

Das Fahrzeug wird einwandfrei, sauber und vollgetankt übergeben und muss auch in diesem  Zustand zurück gebracht werden. Wird das Mietfahrzeug nicht vollgetankt zurückgebracht, wird für die Betankung durch den Vermieter eine Servicepauschale von 20 € + Tankkosten fällig. Möchte der Mieter Tiere mitnehmen, so ist dies im Vorfeld mit dem Vermieter zu klären. Im Falle, dass ein Tier mitgenommen wird, sind alle entstehenden Spuren wie Haare oder sonstiger Schmutz vor Rückgabe zu beseitigen. Es ist ausdrücklich verboten Aufkleber am Fahrzeug anzubringen. Werden Fahrzeuge verschmutzt zurückgegeben, werden die tatsächlichen Reinigungskosten, mindestens jedoch 100 Euro verrechnet. 

Bei Übergabe und Rückgabe wird ein entsprechendes Protokoll erstellt, das insbesondere Mängel, Beschädigungen, Kilometerstand etc. beinhaltet.

 14)    Schäden

Entstehen Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, sowie Brandlöcher, Motorschäden durch zu schnelle Fahrt bzw. zu hohe Motordrehzahlen oder unterlassene Ölstands Kontrolle, wird die Kaution einbehalten und der Mieter übernimmt die gesamten entstehenden Kosten. 

Im Falle, dass das Fahrzeug gestohlen wird, ist der Vermieter sofort zu kontaktieren, die Kaution wird einbehalten. 

Der Mieter haftet bei Schäden, Unfall, Diebstahl oder Veruntreuung des Fahrzeuges mit dem Liebhaberwert bzw. dem, im Gutachten festgesetztem, Wert des Fahrzeugs.

Mieter und Lenker erklären sich bereit, auf jeglichen Schadenersatzanspruch aus der Nutzung des vermieteten Fahrzeuges, der durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde zu verzichten.

 15)    Ausleihartikel

Ausgeliehene Artikel (Besteck, Dekorationsartikel etc.) müssen vollzählig, gereinigt  und in ordentlichem Zustand wieder zurückgebracht werden. Kosten für Ersatz übernimmt der Mieter.

 16)    Versicherung

Name der Versicherung:

Art der Versicherung:

Polizze Nr. :

Höhe des Selbsthaltes:

Der Vermieter sichert zu, dass der Mietgegenstand entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung zumindest haftpflichtversichert ist. Es gibt auch Fahrzeuge welche vollkaskoversichert sind. Bei einer Vollkaskoversicherung entspricht der Bereich Schäden und Haftung des Mieters der Versicherungspolizze mit dem festgelegten Selbstbehalt. Welche Versicherung beim jeweiligen Auto gilt, wird dem Mieter mitgeteilt und im Protokoll festgehalten. Der Vermieter gewährt dem Mieter auf Wunsch Einsicht in die Versicherungspolizze um Einblick in die Bedingungen zu erhalten. Detaillierte Informationen sind gesondert beim Vermieter einzuholen. 

Versicherungsschutz: Das Fahrzeug ist zumindest haftpflichtversichert. Für die vom Mieter verursachten Schäden an diesem Fahrzeug haftet der Mieter daher zur Gänze bis zum Liebhaberwert bzw. im Gutachten festgesetzten Wert des Fahrzeuges. Ausgenommen davon sind technische Gebrechen, die auf üblichen Gebrauch des Kfz zurückzuführen sind; nicht ausgenommen sind Bereifung inkl. Felgen (z.B. „Patschen“), Steinschlag, starke Verschmutzung und unübliche Verwendung des Kfz (Rallye, Offroad, Bordsteinbefahrung, etc.).

Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen der Haftpflichtversicherung entfallen bei Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter Wege usw. entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen. 

Im Falle jeglicher vertragswidriger Verwendung (Veruntreuung, Diebstahl, unbefugter Gebrauch, …) haften Mieter oder Lenker zur ungeteilten Hand in voller Höhe und im von der Pflicht der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ausmaß, jedenfalls aber bis zur Höhe des Selbstbehaltes. 

Weder für Fahrer noch für Insassen besteht eine Unfallversicherung. Im Falle von Verletzung, Tötung oder sonstiger Schäden genannter Personen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der übrigen Insassen oder Angehörigen. 

Bei einem Mietfahrzeug mit einer Vollkaskoversicherung  gelten die Bedingungen der Versicherungspolizze mit dem festgelegten Selbstbehalt. Welche Versicherung beim jeweiligen Auto gilt, wird dem Mieter mitgeteilt und im Protokoll festgehalten. 

Risiken während Film- oder Fotoaufnahmen sowie Promotion Aktionen sind durch eine vom Kunden abzuschließende Zusatzversicherung (z.B. Requisitenversicherung) zu versichern.

 17)     Kosten

Für die laufenden  Unterhaltskosten des Fahrzeuges während der Mietdauer, wie Tanken, Motoröl, Strafzettel/Übertretungen, Reifen etc., kommt  der Vermieter zur Gänze auf. Auch verpflichtet sich der Mieter während der Mietdauer Kosten für etwaige Besitzstörungen oder Unterlassungsklagen zu übernehmen und den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 

Im Falle von mechanischen Gebrechen ist der Vermieter sofort zu kontaktieren, um weiteres Vorgehen zu besprechen. Entstehende Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter sind vom Mieter zu tragen. Reparaturen, die nach Absprache getätigt wurden, werden nur gegen Vorlage der Originalrechnung vom Vermieter übernommen. Entstehende Kosten für evtl. Übernachtungen, Leihwagen etc. sind vom Mieter zu tragen.

 18)    Rauchen

Das Rauchen im angemieteten Fahrzeug ist strengstens verboten. Auch Dritten ist das Rauchen im Mietfahrzeug nicht zu gestatten. Verstößt der Mieter gegen dieses Verbot, so hat er einen Reinigungsaufwand  in Höhe von € 300,00 zwecks Geruchsbeseitigung  zu bezahlen.

 19)    Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nachbesserung beschränkt. Der Vermieter haftet nur für grob fahrlässige Vertragsverletzungen. 

Der Vermieter haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehenen Defekten oder Verunfallen des Mietfahrzeuges beruht. Weiterhin haftet der Vermieter nicht für die Nichterfüllung eines Auftrages, sofern die Nichterfüllung auf Dritten oder örtlichen Gegebenheiten beruht (z.B. Stau). 

Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die infolge eines Unfalles oder eines technischen Defektes mit dem Mietfahrzeug entstehen. 

Schwerwiegende Schäden am Fahrzeug, die vor Beginn der Mietperiode nicht behoben werden können, berechtigen den Vermieter zu außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter verpflichtet sich, in einem solchen Falle den Mieter unverzüglich von dem Schaden in Kenntnis zu setzen. Für durch einen so begründeten Ausfall eines Mietfahrzeuges können keine Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend gemacht werden. 

Falls ein freies  Mietfahrzeug zur Verfügung steht, bietet der Vermieter dem Mieter Ersatz an. 

 20)    Nutzung von Bildmaterial durch den Vermieter 

Der Mieter gibt sein Einverständnis, dass durch den Vermieter angefertigtes Bildmaterial für Werbezwecke verwertet werden darf. Falls der Mieter dies nicht möchte, muss er das dem Vermieter ausdrücklich mitteilen. Vom Mieter zur Verfügung gestelltes Bild- und Videomaterial darf auch ohne Einschränkungen für Werbezwecke verwendet werden wie zB. auf der Website, auf Facebook oder Instagram  etc.

 21)     Winterfahrten

Es ist dem Mieter untersagt das Fahrzeug auf Schneefahrbahnen oder bei winterlichen Witterungsverhältnissen zu bewegen bzw. zu fahren. Ausdrücklich wird der Mieter darauf hingewiesen, dass das Kraftfahrzeug mit keinen Winterreifen ausgestattet ist.

Die Mietfahrzeuge werden nicht für Winterfahrten bei Schnee und Eis (Salzstreuung) abgegeben, um sie vor Schäden zu schützen. 

 22)     Fahrzeugschlüssel & Fahrzeugpapiere 

Der Mieter bekommt vom Vermieter bei Übergabe einen Satz Fahrzeugschlüssel sowie den Zulassungsschein, bei Bedarf auch die Grüne Versicherungskarte ausgehändigt. 

 23)     Informationen zur Datenerhebung gemäß DSGVO

MiMo Oldtimervermietung, Inh. Michael Lippitsch erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die  Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind  und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgenden Kontakt wenden: Michael Lippitsch, Teichhofweg 6/2, 8044 Graz. 

Telefon: +43(0)664/73757470, E-Mail Adresse: michi@mimo-classics.com 

 24)    Vermietung von externen Fahrzeugen

Grundsätzlich gelten die gleichen Vereinbarungen die hier in den AGB´s festgeschrieben wurden.  Die Vermietung von externen Fahrzeugen ist für die Mietdauer nur mit Chauffeur möglich.

 25)    Sonstige Bestimmungen

Zu diesem Vertrag bestehen keine  wie immer gearteten Nebenabreden. 

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Zustimmung aller Beteiligten. Sollten einzelne Inhalte dieser Nebenbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt deren Gültigkeit im Übrigen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt. 

 26)     Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten wird Gerichtsstandort Graz vereinbart.